Österreich hat in allen Beitrittsgesuchen an die Europäischen Gemeinschaften (1989) stets seinen Neutralitätsstatus hervorgeheben und ist unser diesen Bedingungen bzw. Voraussetzungen am 1.1.1995 den Europäischen Gemeinschaften beigetreten.
Ausgangslage / 4 Zitate
1) Wie gezeigt, hatte der EU-Beitritt einen starken Einfluss auf die Neutralität Österreichs. Der Beitritt und die einzelnen Entwicklungsstufen innerhalb der GASP bzw. GSVP/ESVP haben Österreich dazu veranlasst, nicht nur die Teilnahme an der GASP verfassungsrechtlich zu ermöglichen, sondern auch die österreichische Neutralität interpretativ an die diversen Entwicklungen anzupassen. Allerdings steht es Österreich nicht frei, seine Neutralität eigenständig zu verändern und einschränken, da die Neutralität Österreichs auch völkerrechtlich begründet worden ist. ( Wieser,Maria Veronika, Neutralität Österreichs im Rahmen der EU-Mitgliedschaft: Ist Österreich noch neutral?, Universität Graz, Juni 2011)
2) Die europäische Integration als Modell zur Überwindung nationaler Konflikte hat viel für die innere, aber auch äußere Sicherheit beigetragen. 25 Jahre nach dem EU-Beitritt Österreichs sollten wir uns der Frage stellen, was dies heute noch bedeutet.(Der Standard, Stephanie Fenkart, Michael Zinkanell, Constantin Lager, 26.10.2020)
Die Diskussion rund um eine Militarisierung der EU (Schaffung einer Verteidigungsagentur, Battle Groups, PESCO et cetera) stellt insbesondere die neutralen Staaten vor eine große Herausforderung. Inwiefern soll sich ein neutrales Land daran beteiligen und kann sich Österreich als EU-Mitgliedsland überhaupt noch als neutral bezeichnen? Dabei wird Neutralität oft mit Nichteinmischung gleichgesetzt. Doch in einer zunehmend globalisierten Welt mit globalen Herausforderungen wie Klimawandel, großen Flucht- und Migrationsbewegungen, Cyberkriminalität, internationalem Terrorismus, Kriegen und Konflikten mit internationaler Dimension und nicht zuletzt der Covid-19-Pandemie kann sich ein Land, das sich den europäischen Werten verpflichtet fühlt, nicht einfach aus allem heraushalten.
Im Sinne einer engagierten Neutralität eröffnet diese Möglichkeiten, die anderen Staaten aufgrund ihrer militärischen Stärke oder Rivalität verwehrt bleiben. Wien als Ort der internationalen Diplomatie eröffnet Dialogforen für Friedensinitiativen, an denen auch Konfliktparteien teilnehmen können, ohne ihr Gesicht zu verlieren. Ein Gedanken- und Interessenaustausch ist der erste Schritt für gegenseitiges Verständnis und Kompromissfindung. Die Ansiedlung internationaler Organisationen wie der OSZE, der UNO, der IAEA und auch der OPEC wäre ohne den neutralen Status Österreichs nicht möglich gewesen. Wien hat sich längst als Ort der internationalen Diplomatie etabliert und ermöglicht Verhandlungen, wo ansonsten oft die Waffen sprechen. Schon während des Kalten Krieges diente Österreich als „Brücke zwischen Ost und West“, und es war nicht zuletzt die immerwährende Neutralität, die Österreich die Wiedererlangung seiner territorialen Souveränität erst ermöglichte. Eine pragmatische Entscheidung, die für Österreich und vor allem auch für die Österreicher und Österreicherinnen identitätsstiftend wurde.
Zur Silberhochzeit Österreichs und der Europäischen Union steht eines fest: Eine Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, auch im sicherheitspolitischen Sinne, steht nicht im Widerspruch zur Neutralität. Im Gegenteil, erst die Kooperation mit unseren europäischen Partnerländern und der gemeinsame europäische Appell an den Multilateralismus im Sinne der europäischen Werte sind Garanten für die Beständigkeit der österreichischen Neutralität. Denn: Immer ist Anfang (Franz Theodor Csokor). (Stephanie Fenkart, Michael Zinkanell, Constantin Lager, 26.10.2020)
3) Altbundespräsident und Politikwissenschafter Heinz Fischer hat 2020 die Frage auf den Punkt gebracht: Der Wert der Neutralität ist nicht vom Alter abhängig. Die Neutralität der Schweiz ist um ein Vielfaches älter als die österreichische und den Schweizerinnen und Schweizer dennoch wertvoll und unbestritten. Das gilt auch für unsere Neutralität: Sie ist Ausdruck einer Friedensgesinnung, Ausdruck der Überzeugung, dass Probleme durch Krieg nicht gelöst, sondern nur verschärft und verschlimmert werden. Das hat die Geschichte doch in eindrucksvoller Weise bewiesen. Unsere Neutralität entspricht unseren historischen Erfahrungen, unserem Lebensgefühl und auch unserem Verständnis von friedlichen Konfliktlösung, wie sie auch von den Vereinten Nationen praktiziert wird.
Im Kern der Neutralität hat sich nichts verändert, aber auch die Neutralität muss in ihrem historischen Rahmen betrachtet werden. Dadurch, dass mit dem Zusammenbruch des Kommunismus die Spaltung Europas in Ost und West weggefallen ist und in weiterer Folge Österreich der Europäischen Union beigetreten ist, sind die Rahmenbedingungen und das außenpolitische Umfeld zweifellos verändert worden. Daher ist heute sowohl die Neutralität als auch die EU-Mitgliedschaft in unserer Verfassung verankert und wir verstehen unser konstruktives Mitwirken an einer gemeinsamen europäischen Außenpolitik nicht als Gegensatz zur Neutralität. Der EU-Vertrag nimmt auf den „besonderen Charakter“ der Sicherheitspolitik neutraler Staaten wie Österreich Rücksicht und erlaubt es uns selbst zu entscheiden, ob bzw. in welcher Weise wir an Aktionen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik teilnehmen. (ÖGB-Online 16.10.2020)
4) Österreich hat mit dem „Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität Österreichs“ am 26.10.1955 seine dauernde Neutralität erklärt. Es entspricht der herrschenden Meinung, dass dieser Status auch mit dem Beitritt zur Europäischen Union nicht verändert oder gar aufgegeben wurde. Dazu bestand bzw. besteht, wie nachfolgend gezeigt wird, auch keine Notwendigkeit.
Betrachtet man die konkreten Aufgabenfelder der GASP und GSVP genauer, so zeigt sich, dass sich auch ein dauernd neutrales Österreich vorbehaltlos an humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen sowie an friedenserhaltenden Aufgaben beteiligen kann.
Die zentrale Pflicht des Neutralen ist die Nichtbeteiligung am Krieg – zwischen wem, wann und wo auch immer er stattfinden mag. Betrachtet man vor diesem Hintergrund die konkreten Aufgabenfelder der GASP und GSVP genauer, so zeigt sich, dass sich auch ein dauernd neutrales Österreich vorbehaltlos an humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen sowie an friedenserhaltenden Aufgaben beteiligen kann, da diese gar nicht im Zusammenhang mit einem Krieg stehen, der als sog. Neutralitätsfall die Pflichten aus der dauernden Neutralität erst aktiviert. Problematisch wäre lediglich die Teilnahme an Kampfeinsätzen bei der Krisenbewältigung und an friedensschaffenden Maßnahmen. Nach den Vorgaben des Völkerrechts darf aber die EU Operationen dieser Art ohnehin nur mit Mandat des UN-Sicherheitsrats durchführen, was dann als „Polizeiaktion“ der Staatengemeinschaft wiederum ebenfalls keinen Neutralitätsfall darstellt.
Neutrale haben also sehr wohl ihren Platz im europäischen Sicherheitsverbund.
Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sich Irland im Jahr 2002 vom Europäischen Rat seine (militärische) Neutralität und die Bindung des Einsatzes irischer Soldaten im Ausland an ein UN-Mandat garantieren lassen hat. Ebenso hat Malta anlässlich seines Beitritts zur EU im Jahr 2004 eine Erklärung zur Beitrittsakte abgegeben, wonach die Beteiligung an der GSVP seine Neutralität nicht berührt.
Selbst die Einführung einer wechselseitigen militärischen Beistandspflicht zwischen den EU-Staaten durch den Vertrag von Lissabon (Art. 42 Abs. 7 EUV) schließt die fortbestehende dauernde Neutralität eines Mitgliedstaates nicht per definitionem aus. Damit erfolgt zwar tatsächlich eine qualitative Transformation der EU zu einem zumindest symbolischen Militärbündnis, in dem im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die anderen Staaten „alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung“ schulden (Art. 42 Abs. 7 Satz 1 EUV). Die Beistandsklausel, die aus dem gescheiterten Verfassungsvertrag übernommen wurde, wurde aber schon in dessen Vorfeld durch eine ganz entscheidende Passage, die dann auch in den Vertrag von Lissabon Eingang gefunden hat, relativiert. In einer auf Drängen von Irland, Finnland und Schweden vorgenommenen Ergänzung bleibt nämlich trotz Beistandsgarantie „der besondere Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt“ (Art. 42 Abs. 7 Satz 2 EUV). Damit ist durch diese sog. „Irische Klausel“ tatsächlich das Novum einer wechselseitigen Bündnisverpflichtung der übrigen Mitgliedstaaten und einer lediglich einseitigen zugunsten der Neutralen verankert worden. Es mag erstaunlich klingen, aber diese Vertragslage ist durchaus mit der Neutralität Österreichs vereinbar, da dem dauernd Neutralen dabei keine Verpflichtungen, die seiner Neutralität widerstreiten, auferlegt werden.
(Leidenmüller, Franz, Zur GASP, in: Österreichische Gesellschaft für Europapolitik, Brief 34, Wien 2015)
CONCLUSIO
- Es ist zu einer dynamischen Weiterentwicklung der Neutralität im Lichte der Europäischen Integration gekommen.
- Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik sind zu einer der zentralen Säulen der Europäischen Integration geworden.
- Dennoch besteht innerhalb der Gemeinschaft Raum für Neutrale, die sich auch in konstruktiver Weise bei entsprechenden Beschlüssen enthalten können.
- Die Verpflichtungen aus GASP und GSVP widersprechen nicht dem Status der NEUTRALITÄT im Sicherheitsverbund.
- Auch ein dauernd neutrales Österreich kann sich vorbehaltlos an humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen sowie an friedenserhaltenden Aufgaben beteiligen.
- Die wesentlichen Bestimmungen der Neutralität ( des BVG zur immerwährenden Neutralität vom 26.10.1955) sind mit dem Gemeinschaftsrecht und seinen daraus resultierenden Verpflichtungen vereinbar.