20. Jänner 2022: Die Wannsee-Konferenz vom 20. Jänner 1942

– Eine Erinnerung von Claus Michl-Atzmüller

Mit Schreiben vom 29. November 1941 lud Reinhard Heydrich, Chef des Reichssicherheitshauptamtes, zu einer Besprechung am 9. Dezember 1941 ein. Dieser
Einladung war das sogenannte Ermächtigungsschreiben Hermann Görings vom 31. Juli 1941 beigefügt. Dieses beauftragte Reinhard Heydrich zur Organisation und Durchführung der „Endlösung“ der Judenfrage. Jedoch musste auf Grund von plötzlichen Kriegsereignissen die Konferenz auf den 20. Jänner 1942 verlegt werden. Mit
diesen – plötzlich bekannt gegebenen – Ereignissen war der Angriff japanischer Luftstreitkräfte auf die Pazifikflotte der USA in Pearl Harbor am 7. Dezember 1941 gemeint. Letztlich existiert ein weiteres Schreiben vom 26. Februar 1942, welches zu einer Nachfolgekonferenz auf Sachbearbeiterebene für den 6. März 1942 einlud. Dieser Einladung war als Anlage das Protokoll der Wannsee-Konferenz beigefügt. Sämtliche erhaltenen Dokumente befinden sich im Politischen Archiv des Auswärtigen Amtes.

Zur Konferenz in der luxuriösen Unternehmer-Villa Am Großen Wannsee 56-58, mit idyllischem Blick auf den Großen Wannsee in Berlin, trafen 15 hochrangige Personen der nationalsozialistischen Reichsregierung und von SS-Behörden zusammen, darunter Adolf Eichmann, der zudem als Protokollführer fungierte. Die Größen des Dritten Reiches wie Adolf Hitler, Josef Goebbels, Heinrich Himmler oder Hermann Göring
fehlten auf dieser Konferenz, die nur in etwa eineinhalb Stunden dauerte. Als die Konferenz stattfand, war jedoch der Genozid an den Juden bereits im Gange. Der
Überfall auf die Sowjetunion am 22. Juni 1941 hatte bereits zur Erschießung aller jüdischen Einwohner ganzer Ortschaften geführt und in den Ghettos Polens vollzog
sich bereits ein Massensterben von Juden außerhalb der Sowjetunion.

Trotzdem steht die Wannsee-Konferenz für die Planung und Administration eines arbeitsteiligen Völkermordes an den Juden, ihre Entrechtung und Deportation aus
Deutschland und den westeuropäischen Staaten. Dabei zeigt sich ein differenzierter Zugang der NS-Machthaber, denn im Osten wurde kaum Rücksicht auf die lokale Bevölkerung und örtlichen Institutionen genommen, im Reich selbst und im besetzten Westen zeigte sich jedoch ein anderes Bild. Hier war man für die soziale und ökonomische Marginalisierung, Entrechtung und schließlich Deportation der jüdischen Bevölkerung in den Osten zum Zwecke der Zwangsarbeit und Ermordung auf die Kooperation mit zahlreichen Institutionen und Behörden angewiesen.

Daher sollten die Entrechtung und Deportationen in geordneten Verfahren erfolgen. Damit steht fest, dass zahlreiche Verbrechen des NS-Regimes nicht in einem rechtsfreien Raum stattfanden, sondern sie wurden durch Rechtssetzung vorbereitet, die den industrialisierten Massenmord an den Juden möglich machte. Als Beispiel für die rechtliche Flankierung der Deportation und Ermordung der Juden kann die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 genannt werden. Diese legte den Staatsangehörigkeits- und Vermögensverlust emigrierter und deportierter Juden fest und regelte Ausgleichsansprüche gegen das Reich als deren Rechtsnachfolger. Erst durch den legalistischen Definitions-, Ausgrenzungs- und
Entrechtungsprozess, der bereits zuvor durch die Erbgesundheits und Rassengesetzgebung initiiert und durchgeführt wurde, war die arbeitsteilige und behördenmäßige Erfassung, Entrechtung, Enteignung und Ermordung in der Praxis
umsetzbar. Ohne den juristischen Sachverstand des Normenstaates hätte der NS-Staat seine Verbrechen nicht verwirklichen können.

Seine Definitionen von Bevölkerungsgruppen – wie den Juden oder Roma und Sinti – als missgestaltet, artfremd, fremdvölkisch oder lebensunwert ermöglichte die Entsolidarisierung seitens der Mehrheitsbevölkerung. Die juristische Einbettung des mörderischen Unrechts erzeugte ein gewisses Maß an Legitimität bei Menschen,
die nicht sofort der NS-Ideologie verfallen waren und erleichterte ihnen sohin ihr Mitläufertum. Die gewaltige logistische Herausforderung der Endlösung, die aus einem
monströsen Gefüge administrativer Arbeitsteiligkeit bestand, führte zudem zu einer breiten Verdrängung des Schuldbewusstseins bei den beteiligten Personen, da jeder
Einzelne nur für seinen abgegrenzten Bereich verantwortlich war, niemals aber für das große Ganze.

Das Protokoll zur Wannsee-Konferenz umfasst 15 Seiten. Ursprünglich existierten 30 Exemplare, verfasst von Adolf Eichmann und autorisiert von Reinhard Heydrich. Nur ein einziges ist erhalten geblieben, welches erst im Frühjahr 1947 in den überlieferten Akten des Auswärtigen Amtes entdeckt wurde. Die Ausführungen des Protokolls weisen eine ungewöhnliche Klarheit auf und bringen zum Ausdruck, dass das Endziel für alle Betroffenen der Tod ist.

– Eine Erinnerung von Claus Michl-Atzmüller

Aus Kämpfer

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